Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung: Was in den Personalfragebogen gehört

Wer Kinder hat, zahlt weniger Pflegeversicherung. Wer keine angibt, zahlt unter Umständen den Kinderlosenzuschlag, obwohl er gar nicht anfällt. Was Mitarbeiter angeben sollten und wie der Nachweis heute funktioniert.

Kurz gesagt

  • Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt 2026 bei 3,6 %.
  • Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, allein auf ihrer Seite.
  • Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte je Kind, bis zum fünften Kind.
  • Seit Juli 2025 ruft der Arbeitgeber die Kinderdaten digital beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Die Angaben im Bogen bleiben trotzdem wichtig.

Was die Kinder am Beitrag ändern

Der Arbeitgeberanteil bleibt immer gleich. Zuschlag und Abschläge betreffen nur den Anteil des Mitarbeiters. Für 2026 (außer Sachsen) ergibt sich:

SituationBeitragssatz gesamtAnteil Mitarbeiter
Kinderlos, ab 23 Jahren4,2 %2,4 %
1 Kind (oder Kinder über 25)3,6 %1,8 %
2 Kinder unter 253,35 %1,55 %
3 Kinder unter 253,1 %1,3 %
4 Kinder unter 252,85 %1,05 %
5 oder mehr Kinder unter 252,6 %0,8 %

In Sachsen trägt der Mitarbeiter einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Anteil, der Arbeitgeber entsprechend weniger. Für 2027 wird über Änderungen an der Pflegeversicherung diskutiert. Wir aktualisieren die Tabelle, sobald neue Werte feststehen.

Wer als Elternteil gilt

Als Kinder zählen leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder. Für den Wegfall des Kinderlosenzuschlags reicht ein Kind, egal wie alt es heute ist. Die Abschläge ab dem zweiten Kind gelten dagegen nur für Kinder unter 25 Jahren und enden mit dem 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes.

Wie der Nachweis funktioniert

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es das digitale Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Kinder in der Pflegeversicherung (DaBPV). Der Arbeitgeber fragt die Kinderdaten anhand der Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern ab und wird danach über Änderungen informiert.

Das Verfahren deckt aber nicht jeden Fall ab. Kinder, die steuerlich nicht beim Mitarbeiter erfasst sind, Stief- und Pflegekinder oder Kinder im Ausland fehlen manchmal in der Rückmeldung. Dann muss der Arbeitgeber das mit dem Mitarbeiter klären, und es braucht einen Nachweis wie eine Geburtsurkunde.

Deshalb gehört die Frage nach den Kindern weiter in den Personalfragebogen: mit Namen und Geburtsdatum der Kinder unter 25 und einem Hinweis, ob es weitere, ältere Kinder gibt. So fällt eine Abweichung zum digitalen Abruf sofort auf.

Typische Fehler

Wie weit eine Korrektur zurückwirkt, hängt davon ab, wann die Angaben vorliegen. Es lohnt sich also, die Kinder gleich bei der Neuanlage abzufragen.

Häufige Fragen

Zählen Stiefkinder und Pflegekinder?

Ja. Neben leiblichen Kindern zählen auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Gerade sie fehlen in den digital abgerufenen Daten manchmal und sollten deshalb im Personalfragebogen stehen.

Fällt der Kinderlosenzuschlag weg, wenn das Kind älter als 25 ist?

Ja, der Zuschlag fällt dauerhaft weg, sobald die Elterneigenschaft nachgewiesen ist, unabhängig vom Alter des Kindes. Nur die Abschläge ab dem zweiten Kind gelten bis zum 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes.

Müssen Minijobber Angaben zu Kindern machen?

Für die Pflegeversicherung nicht, weil in Minijobs keine Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Wechselt jemand später in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, wird die Angabe relevant.

Wer ruft die Kinderdaten ab?

Der Arbeitgeber beziehungsweise das Lohnbüro über das digitale Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern. Dafür braucht es die Steuer-ID des Mitarbeiters.

Allgemeiner Überblick, Stand Oktober 2026. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die Pflege- und Krankenkassen.